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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Firma süc // dacor GmbH


Nachtstehende Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Verträge, soweit sie nicht ausdrücklich abgeändert oder ausgeschlossen werden. Abweichungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Allgemeine Einkaufs- und Lieferbedingungen des Vertragspartners verpflichten die Firma süc // dacor GmbH nicht, auch wenn die Firma süc // dacor GmbH ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.


1. Angebot und Vertragsabschluß

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn die Firma süc // dacor GmbH eine Bestellung des Vertragspartners schriftlich oder fernschriftlich bestätigt. Gleiches gilt für Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden.

Die Bestätigung kann auch durch Lieferung oder Zusendung der Rechnung erfolgen. Maße, Zeichnungen und Abbildungen sind unverbindlich. Kostenvoranschläge können um 15 % über- bzw. unterschritten werden.Verbesserungen oder Änderungen der Leistungen sind zulässig, soweit sie dem Vertragspartner unter Berücksichtigung der Interessen der Firma süc // dacor GmbH zumutbar sind.

Bei Dienstleistungs- und Entwicklungsaufträgen gilt eine schriftliche Termin- und Preiszusage als unverbindlicher Richttermin/Richtpreis und nicht als verbindliche Zusage, da unvorhersehbare Termin- und Preisänderungen eintreten können.

2. Preis und Zahlungsbedingungen

Die vereinbarte Vergütung ist nach Lieferung und Rechnungserhalt sofort vollständig, ohne jede Abzüge zu bezahlen. Anders lautende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

Kommt der Vertragspartner aufgrund Mahnung der Firma süc // dacor GmbH in Verzug, gilt der jeweils gesetzlich vorgesehene Verzugszinssatz. Gegenüber dem Vergütungsanspruch ist jede Aufrechnung ausgeschlossen, mit Ausnahme von unbestrittenen, oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen des Vertragspartners. Kostenvoranschläge, Systemanalysen, Netzwerkausarbeitungen, -angebote, etc. sind kostenpflichtig und werden nach den geltenden Sätzen in Rechnung gestellt.

3. Lieferung und Lieferfristen

Alle Liefervereinbarungen bedürfen der Schriftform. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung durch die Firma süc // dacor GmbH. Sämtliche Lieferverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt einer rechtzeitigen Lieferung durch den jeweiligen Vorlieferanten der süc // dacor GmbH. Entsprechende Dispositionen sind von der Firma süc // dacor GmbH nachzuweisen. Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig und gelten als selbständige Leistungen.
Lieferverzug tritt nicht ein, im Falle höherer Gewalt, sowie aufgrund von Ereignissen, die der Firma süc // dacor GmbH die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Hierzu zählen insbesondere Betriebsstörungen, Streiks etc., gleich ob dies im eigenen Betrieb, dem des Lieferanten oder Unterlieferanten eintreten. In diesen Fällen kann der Vertragspartner keinen Verzugsschaden bzw. Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

Die Firma süc // dacor GmbH ist im Fall von ihr nicht zu vertretenden Liefer- und Leistungsverzögerungen berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer Frist von zwei Monaten hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teils, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wenn die Liefer- und Leistungsverzögerung länger als zwei Monate dauert, ist der Vertragspartner berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils des Vertrags zurückzutreten. Verlängert sich die Liefer- und Leistungszeit durch Gründe, die nicht von der  Firma süc // dacor GmbH vertreten sind, kann der Vertragspartner hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die vorgenannten Gründe kann sich die Firma süc // dacor GmbH nur berufen, wenn sie den Kunden unverzüglich schriftlich benachrichtigt.

Bei Lieferverzug, den die Firma süc // dacor GmbH zu vertreten hat, haben Kaufleute unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen nur das Recht zum Rücktritt vom Vertrag.


4. Änderung der Aufgabenstellung

Sofern sich während der Organisationsgespräche nach Auftragserteilung und Zustandekommen des Kaufvertrages eine Verminderung oder Erhöhung der verkauften Hard- bzw. Softwarekapazität ergibt, erhöht oder vermindert sich die Vergütung nach Maßgabe der effektiv benötigten Hard- bzw. Softwarekapazitäten entsprechend.Die Firma süc // dacor GmbH hat insoweit eine schriftliche Veränderungsanzeige an den Vertragspartner zu richten. Will der Vertragspartner der Veränderung widersprechen, hat er innerhalb von zehn Tagen nach Eingang der Änderungsanzeige den Widerspruch der Firma süc // dacor GmbH schriftlich mitzuteilen.

In diesem Fall ist der Vertragspartner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die Firma süc // dacor GmbH ist in diesem Fall berechtigt, 10 % des ursprünglichen Auftragswertes pauschal als Entschädigung für bisher geleistete Vorarbeiten zu verlangen.

Dem Vertragspartner bleibt es unbenommen, der Firma süc // dacor GmbH nachzuweisen, dass der Aufwand geringeren Umfanges war.


5. Abnahme und Gewährleistung

Die Gewährleistungsfrist beträgt für sämtliche Produkte 6 Monate ab Übergabe bzw. Abnahme. Die Gewährleistung und die Haftung der Firma süc // dacor GmbH für vor der Inbetriebnahme liegende Umstände und hieraus resultierende Mängel ist wie folgt vereinbart:

Das Gewährleistungsrecht des Vertragspartners beschränkt sich zunächst auf Nachbesserung. Erst wenn innerhalb angemessener Frist die Firma süc // dacor GmbH nicht erfolgreich nachgebessert hat, oder eine Nachbesserung ausgeschlossen ist, steht der Firma süc // dacor GmbH das Recht zu, im Rahmen einer Ersatzlieferung Gewähr zu leisten.

Erst wenn Nachbesserungsversuche der Firma süc // dacor GmbH oder Ersatzlieferung nicht zur Beseitigung der Mängel führen, kann der Vertragspartner Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Kaufvertrages verlangen. Vertragspartner, die nicht Kaufleute sind, haben offensichtliche Mängel unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von zwei Wochen schriftlich der Firma süc // dacor GmbH mitzuteilen, anderenfalls erlischt die Gewährleistungspflicht für diese Mängel. Für Kaufleute gelten die §§ 377, 378 HGB.

Erfüllt der Vertragspartner diese Verpflichtung nicht, erlischt die Gewährleistungspflicht der Firma süc // dacor GmbH. Die Firma süc // dacor GmbH haftet dem Vertragspartner nicht für den Verlust von Daten, es sei denn, der Firma süc // dacor GmbH fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Die Gewährleistungspflicht der Firma süc // dacor GmbH erlischt, wenn der Kaufgegenstand durch den Anschluss oder den Einbau vom Teilen verändert worden ist, die nicht von der Firma süc // dacor GmbH stammen und zu deren Einbau oder Anschluss die Firma süc // dacor GmbH ihre vorherige Einwilligung nicht schriftlich erteilt hat.

Die Gewährleistungspflicht der Firma süc // dacor GmbH erlischt ferner dann, wenn der  Vertragspartner die Vorschriften über die Behandlung des Kaufgegenstandes (Betriebsanleitung, Einweisung etc.) nicht befolgt hat, Änderungen an den Waren vorgenommen wurden, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, oder den Kaufgegenstand unsachgemäß oder übermäßig beanspruchen werden. Die Firma süc // dacor GmbH kann die Beseitigung von Mängeln solange verweigern, als der Vertragspartner fällige Verpflichtungen aus dem Liefervertrag seinerseits nicht erfüllt hat.

Ersetzte Teile gehen in das Eigentum der Firma süc // dacor GmbH über. Sollte der Vertragspartner ein Gerät übersenden, bei dem sich herausstellt, dass dieses mangelfrei ist, so gilt eine Aufwandsentschädigung zu Gunsten der Firma süc // dacor GmbH in Höhe von 75 Euro oder gegen Nachweis ein sich ergebender angemessener höherer Betrag (z. B. bei Überprüfung durch den Hersteller) als vereinbart.

Die Gewährleistung beschränkt sich ausschließlich auf die Reparatur oder den Austausch der beschädigten Gegenstände. Sollten im Rahmen der Vorbemühungen durch die Firma süc // dacor GmbH die auf den zu reparierenden Geräten befindlichen Waren/Daten verloren gehen, so ist dieses Risiko vom Auftraggeber zu tragen. Die Haftung wird insgesamt auf vorsätzlich und grob fahrlässige Handlungen beschränkt.

6. Haftung

Unbeschadet von Ziffer 5 sind weitere Ansprüche ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für vertragliche und außervertragliche Ansprüche, auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Leistungsgegenstand selbst eingetreten sind. Dies gilt nicht, soweit die Firma süc // dacor GmbH vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt  hat. Die Höhe eines etwa zu leistenden Schadenersatzes beschränkt sich auf die Höhe des Kaufpreises des defekten Teiles. Die Firma süc // dacor GmbH haftet nicht für Schäden, die durch den Einsatz von Softwareprodukten aus anderer Herstellung  herbeigeführt werden.

7. Versendung und Gefahrenübergang

Alle Gefahren gehen auf den Vertragspartner über, sobald die Ware, der den Transport ausführenden Person übergeben worden ist, oder zwecks Versendung das Lager der Firma süc // dacor GmbH verlassen hat.

Die Firma süc // dacor GmbH versichert jedoch die Ware auf Kosten des Vertragspartners, wenn dieser die Versicherung der Ware schriftlich fordert. Bei Sendungen an die Firma süc // dacor GmbH trägt der Versender jedes Risiko, insbesondere das Transportrisiko bis zum Eintreffen der Ware bis zum Eintreffen der Ware bei der Firma süc // dacor GmbH sowie die gesamten Transportkosten.


8. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum des Verkäufers. Solange der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers besteht, ist auch eine Vermietung oder anderweitige Überlassung des Kaufgegenstandes an andere Personen unzulässig. Der Vertragspartner darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung, Beschlagnahme oder sonstige Verfügung durch Dritte, ist die Firma süc // dacor GmbH unverzüglich schriftlich hiervon zu unterrichten.

Der Vertragspartner ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware aufgrund eines Kauf-, Werk-, Werklieferungs- oder ähnlichen Vertrages nur berechtigt und ermächtigt, wenn die Forderung aus Weiterveräußerung auf die Firma süc // dacor GmbH übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Vertragspartner bis zum endgültigen Eigentumsübergang nicht berechtigt.

Der Vertragspartner ist verpflichtet die Abtretung dem Dritten zur Zahlung an die Firma süc // dacor GmbH schriftlich bekannt zu geben. Die Abtretung ist auch der süc // dacor GmbH schriftlich anzuzeigen.


9. Urheberrecht

Der Firma süc // dacor GmbH verbleibt das Urheberrecht hinsichtlich aller Kostenvoranschläge, individueller Software, Zeichnungen und anderen zum Kaufgegenstand hinzu gelieferten Druckerzeugnisse.

Die von der Firma süc // dacor GmbH erstellten Programme sind urheberrechtlich geschützt und bleiben Eigentum der Firma süc // dacor GmbH. Der Vertragspartner erwirbt für dieses Programm, zeitlich unbegrenzt das einfache Nutzungsrecht zur Anwendung an einem Arbeitsplatz, d. h. er darf dieses weder kopieren noch anderen zur Nutzung überlassen. Ein mehrfaches Nutzungsrecht bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Bei Verstoß gegen diese Nutzungsrechte haftet der Vertragspartner in voller Höhe für den daraus entstehenden Schaden.

10. Datenschutz

Die Firma süc // dacor GmbH ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsverbindung oder im Zusammenhang mit dieser erhaltenen Daten über den Vertragspartner, gleich ob diese vom Vertragspartner selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten. Dieser Hinweis ersetzt die Mitteilung gemäß Bundesdatenschutzgesetz, das persönliche Daten über die Kunden mittels EDV gespeichert und weiterverarbeitet werden.

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Die Anwendung der einheitlichen Kaufgesetze im Haager-Kaufrechtsübereinkommen ist ausgeschlossen. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten, insbesondere auch für Klagen im Urkunds-, Wechsel- und Scheckprozess, Coburg.

12. Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein, Lücken enthalten oder ansonsten undurchführbar sein bleiben die übrigen Bedingungen hiervon unberührt. Die Vertragspartner werden die unwirksamen, fehlenden oder undurchführbaren Bedingungen durch wirksame Regelungen ersetzen, die der ursprünglichen Zielsetzung möglichst gleichkommen. Kommt eine Einigung nicht zustande gelten die gesetzlichen Regelungen.

 
Coburg, 07.09.2010

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